6. Finanzielle Leistungen
Während des Zivildienstes haben Sie als Zivildienstleistender einen Anspruch auf Zahlung von Sold, "Weihnachtsgeld", Entlassungsgeld und Reisekosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen der Mobilitätszuschlag und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Sachleistungen hinzu, das sind das Verpflegungsgeld bei Selbstverpflegung und das Kleidergeld sowie Erstattungen der Miet- und Mietnebenkosten und Fahrkosten.
Sold
Der Sold wird jeweils zum 15. jeden Monats von der Zivildienststelle auf Ihr Konto überwiesen. Es gibt folgende Soldgruppen:
- Soldgruppe 1: 9,41 Euro pro Tag
- Soldgruppe 2: 10,18 Euro pro Tag
- Soldgruppe 3: 10,95 Euro pro Tag
Die Zahlung des erhöhten Soldes seit dem 1. Januar 2008 erfolgt unter dem Vorbehalt der vorgesehenen Verabschiedung des 16. Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes.
Die Soldgruppen 2 und 3 werden nach drei beziehungsweise sechs Monaten Dienstzeit gewährt, wenn Eignung, Befähigung und Leistung vorliegen.
Weihnachtsgeld
Im Monat Dezember wird Ihnen eine besondere Zuwendung gewährt (sogenanntes Weihnachtsgeld). Diese beträgt 172,56 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf der vollen Dienstzeit erhalten Sie vermindertes Weihnachtsgeld.
Entlassungsgeld
Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung der vollen Dienstzeit 690,24 Euro. Es wird am Entlassungstag fällig und von der Dienststelle gezahlt. Bei Entlassung vor Ablauf der vollen Dienstzeit erhalten Sie vermindertes Entlassungsgeld.
Reisekosten
Bei einer Dienstreise wird das Bundesreisekostengesetz angewendet. Für Reisen bei erstmaligem Dienstantritt und der Entlassung werden Fahrgutscheine zur Verfügung gestellt. Weitere Reisekosten (z.B. Tagegelder) sowie Fahrkosten anderer Dienstreisen (z.B. zu Einführungslehrgängen und staatsbürgerlichen Seminaren) werden von der Dienststelle erstattet.
Fahrten für die Dienststelle/tägliche Fahrten
Fahrten zur Erledigung der Arbeiten für die Dienststelle werden von dieser abgerechnet und bezahlt. Notwendige und entstandene Fahrkosten für tägliche Fahrten zwischen Ihrer Dienststelle und Ihrer Wohnung werden von der Dienststelle erstattet, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als zwei Kilometer beträgt und keine Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft erteilt worden ist.
Familienheimfahrten
An dienstfreien Tagen können Sie kostenlos zu der eigenen Wohnung oder zu der Wohnung Ihrer Familie reisen (Ehefrau, Kinder, Eltern). Dabei dient der Dienstausweis in Verbindung mit dem Personalausweis als Fahrausweis für die Deutsche Bahn AG. Die Bahnhofsnamen des Dienstortes und des von Ihnen gewählten Zielortes sind von der Dienststelle im Dienstausweis einzutragen.
Im Regionalverkehr oder bei Verkehrsverbunden gelten Sonderregelungen. Es wird empfohlen, dass Sie sich vorher erkundigen. Ist die Benutzung des Dienstausweises als Fahrausweis nicht möglich, kann auf Antrag eine Reisebeihilfe gewährt werden (vorrangig für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel). Sie müssen dem Antrag die Originalfahrausweise beifügen.
Reisebeihilfe für die Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z.B. Pkw) oder für das anderweitige Zurücklegen von Strecken (z.B. zu Fuß oder mit dem Fahrrad) wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und für Strecken von mindestens drei Kilometern gewährt. Die Erstattung einer Kilometerpauschale ist nicht zulässig. Für die Beantragung einer Reisebeihilfe gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Monats, in dem die Familienheimfahrt durchgeführt wurde. Für Familienheimfahrten in das Ausland gelten besondere Regelungen.
Einen Antrag auf Gewährung von Reisebeihilfe finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für den Zivildienst (BAZ).